1. ALLGEMEINES
Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zur Lieferung und / oder Installation von Waren, die von folgenden Unternehmen abgeschlossen oder hergestellt wurden:
TRADE PARTNERS INTERNATIONAL LTD (Firmennummer 06059139).
2. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG
2.1 In diesem Vertrag haben die folgenden Wörter folgende Bedeutung (sofern der Kontext nichts anderes erfordert):
„Der Käufer“ - der in einer Auftragsannahme oder einem Angebot genannte Käufer, einschließlich aller Vertreter, die das Angebot an das Unternehmen abgeben und die das Unternehmen annimmt.
„Das Unternehmen“ - bezeichnet jedes der in Ziffer 1 genannten Unternehmen, das im Angebot, in der Auftragsannahme, in der Rechnung oder im Lieferschein als solches gekennzeichnet ist, zu dem diese Geschäftsbedingungen gehören oder denen sie beigefügt sind.
„Fertigstellung“ - Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder, wenn Werke Bestandteil des Vertrags sind, „Fertigstellung“ den Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen wurden, ohne Wartungs- oder Garantiezeiträume.
„Der Vertrag“ - der Vertrag über die Lieferung und / oder Installation von Waren durch das Unternehmen, dessen Geschäftsbedingungen Teil der Annahme des Angebots durch das Unternehmen sind.
"Der Vertragspreis" - der Betrag, der im Angebot oder in der Auftragsannahme als Preis für die Werke oder Waren angegeben ist.
„Die Waren“ - alle Waren oder Materialien, die vom Unternehmen im Rahmen des Vertrags geliefert werden sollen, einschließlich aller im Rahmen der Arbeiten gelieferten Waren.
"Das Angebot" - das mündliche oder schriftliche Angebot des Käufers an das Unternehmen.
„Auftragsannahme“ bezeichnet ein Dokument mit der Überschrift, das von der Gesellschaft ausgestellt wurde und zu dem diese Geschäftsbedingungen gehören oder dem sie beigefügt sind.
„Angebot“ - bezeichnet ein Dokument mit der Überschrift, das von der Gesellschaft ausgestellt wurde und zu dem diese Geschäftsbedingungen gehören oder dem sie beigefügt sind.
"The Works" - die Installation von Waren durch das Unternehmen im Rahmen des Vertrags, falls zutreffend.
2.2 In diesen Geschäftsbedingungen umfassen Verweise auf das Männliche das Weibliche und das Neutrum auf den Singular den Plural und umgekehrt, sofern der Kontext dies zulässt.
2.3 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Überschriften dienen nur zur Orientierung und haben keinerlei Einfluss auf deren Auslegung oder Wirkung.
3. ZITAT UND ANNAHME
3.1 Ein Angebot ist kein Angebot des Unternehmens zur Bereitstellung der Werke und / oder Waren, sondern eine Aufforderung zur Behandlung durch das Unternehmen an den Käufer.
3.2 Eine Auftragsannahme ist die Annahme des Angebots des Käufers an das Unternehmen, das zu diesen Geschäftsbedingungen angenommen wird und diesen unterliegt.
3.3 Vorbehaltlich einer vereinbarten Änderung gemäß Ziffer 3.5 erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass dies die einzigen Bedingungen sind, die den Vertrag regeln.
3.4 Diese Geschäftsbedingungen ersetzen alle Bedingungen und / oder Konditionen jeglicher Art des Käufers, unabhängig davon, ob sie durch Angebot, Annahme, Gegenangebot oder auf andere Weise ausgedrückt werden.
3.5 Jeder Versuch des Käufers, diese Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, ist für das Unternehmen nicht bindend, es sei denn, das Unternehmen hat der Änderung oder Änderung schriftlich zugestimmt.
4. GARANTIEN UND HAFTUNGEN
4.1 Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen garantiert das Unternehmen, dass die Waren zum Zeitpunkt des Versands ihrer Spezifikation entsprechen und für den in der Angebots- oder Auftragsannahme angegebenen Zeitraum („Garantiezeitraum“) frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind ), die am Versanddatum beginnen.
4.2 Die oben genannte Garantie wird von der Gesellschaft unter folgenden Bedingungen gewährt: -
4.2.1 Das Unternehmen haftet nicht für Mängel an der Ware, die sich aus einer vom Käufer gelieferten Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation ergeben.
4.2.2 Das Unternehmen haftet nicht für Mängel, die auf Abnutzung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, abnormale Arbeitsbedingungen, Nichtbeachtung der Anweisungen des Unternehmens (mündlich oder schriftlich), Missbrauch oder Änderung zurückzuführen sind oder Reparatur der Waren ohne Zustimmung des Unternehmens;
4.2.3 Das Unternehmen haftet nicht im Rahmen der oben genannten Garantie (oder einer anderen Garantiebedingung oder Garantie), wenn der Gesamtpreis für die Waren nicht bis zum Fälligkeitsdatum für die Zahlung bezahlt wurde.
4.2.4 Die oben genannte Garantie erstreckt sich nicht auf Teile, Materialien oder Geräte, die nicht vom Unternehmen hergestellt wurden und für die der Käufer nur Anspruch auf eine solche Garantie oder Gewährleistung hat, die der Hersteller dem Unternehmen gewährt.
4.2.5 dass die Waren gemäß den Anweisungen des Unternehmens gewartet, gewartet und geschmiert werden und dass alle Ersatzteile einschließlich Verbrauchsmaterialien während des Garantiezeitraums vom Unternehmen gekauft werden;
4.2.6 Die oben genannte Garantie gilt nicht für überholte oder gebrauchte Waren, die vom Unternehmen geliefert werden.
4.3 Jeder Anspruch des Käufers, der auf einem Mangel an Qualität oder Zustand der Ware oder auf deren Nichteinhaltung der Spezifikation beruht, ist dem Unternehmen unverzüglich nach Bekanntwerden und Eintreffen mitzuteilen (unabhängig davon, ob die Lieferung vom Käufer abgelehnt wird oder nicht) In jedem Fall müssen alle fehlerhaften Waren oder fehlerhaften Teile der Waren innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Benachrichtigung an das Unternehmen zurückgesandt werden. Wenn die Lieferung nicht abgelehnt wird und der Käufer das Unternehmen nicht entsprechend benachrichtigt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren abzulehnen, und das Unternehmen haftet nicht für solche Mängel oder Mängel, und der Käufer ist verpflichtet, den Vertragspreis zu zahlen als ob die Ware vertragsgemäß geliefert worden wäre.
4.4 Wenn dem Unternehmen ein gültiger Anspruch in Bezug auf eine der Waren, der auf einem Mangel an Qualität oder Zustand der Waren oder auf deren Nichterfüllung der Spezifikation beruht, gemäß den hierin enthaltenen Bedingungen mitgeteilt wird, ist das Unternehmen dies zu tun berechtigt, die Waren (oder das betreffende Teil) kostenlos zu ersetzen oder dem Käufer nach alleinigem Ermessen des Unternehmens den Preis der Waren (oder einen anteiligen Teil des Preises) zu erstatten, das Unternehmen hat jedoch keine weitere Haftung gegenüber dem Käufer.
4.5 Sofern hierin nicht ausdrücklich vorgesehen, schließt das Unternehmen jegliche ausdrückliche oder stillschweigende gesetzliche oder sonstige Gewährleistungsbedingung oder Erklärung in Bezug auf die Verarbeitungsqualität oder die Eignung der Werke oder Waren aus, und das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art Im Zusammenhang mit fehlerhaften oder ungeeigneten Verarbeitungsgütern oder -materialien, ob original oder ersetzt, kann eine Haftung jedoch nicht rechtmäßig vom Vertrag ausgeschlossen werden, und das Unternehmen haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn oder eine andere Form von Folgeschäden.
4.6 Keine Bedingungen garantieren Zusicherungen oder Zusagen, die von einem der Mitarbeiter oder Vertreter der Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens gegenüber dem Käufer gemacht wurden, es sei denn, dies wurde vom Unternehmen schriftlich bestätigt.
4.7 Der Käufer und das Unternehmen schließen den Vertrag in dem Wissen, dass die Haftung des Unternehmens gemäß diesen Geschäftsbedingungen zu begrenzen ist, und der Preis wird entsprechend vereinbart. Der Käufer erkennt an, dass ohne solche Einschränkungen ein höherer Preis zu zahlen wäre.
5. GEWÄHRLEISTUNG
Der Käufer verpflichtet sich, das Unternehmen von allen Ansprüchen in Bezug auf die Werke und / oder Waren in Bezug auf Verluste, Schäden oder Kosten jeglicher Art freizustellen, die entstehen, ob solche Ansprüche vom Käufer oder von Dritten geltend gemacht werden und ob sie in Bezug auf geltend gemacht werden vertragliche oder unerlaubte Haftung Verletzung der gesetzlichen Pflicht oder einer anderen Haftung.
6. RESERVIERUNG DES TITELS
6.1 Die Waren bleiben das alleinige und absolute Eigentum des Unternehmens als rechtmäßiger und gerechter Eigentümer, bis der Käufer dem Unternehmen sowohl den Vertragspreis (einschließlich etwaiger Einbehaltungen) als auch alle vom Käufer an das Unternehmen geschuldeten Gelder gezahlt hat irgendein Konto überhaupt.
6.2 Bis der Käufer Eigentümer der Waren wird, wird der Käufer diese in seinen Räumlichkeiten getrennt von seinen eigenen Waren und Materialien oder denen einer anderen Person und auf eine Weise lagern, die sie leicht als Waren des Unternehmens identifizierbar macht.
6.3 Der Käufer ist von der Gesellschaft lizenziert, dem Verkauf aller Waren der Gesellschaft zuzustimmen, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der gesamte Erlös für die Gesellschaft treuhänderisch verwahrt wird und nicht mit anderen Geldern vermischt oder auf ein überzogenes Bankkonto eingezahlt wird muss jederzeit als das Geld der Gesellschaft identifizierbar sein.
6.4 Das Unternehmen kann zum Zwecke der Rückgewinnung der Waren die Räumlichkeiten betreten, in denen sie gelagert oder verlegt werden oder in denen sie nach vernünftigem Ermessen gelagert oder verlegt werden, und diese entfernen.
6.5 Wenn Waren, die Eigentum des Unternehmens sind, mit Waren und Materialien, die Eigentum des Käufers sind, vermischt oder mit diesen verarbeitet oder darin enthalten sind, wird das Produkt davon das alleinige und ausschließliche Eigentum des Unternehmens und / oder wird als solches angesehen. Wenn Waren, die Eigentum des Unternehmens sind, mit dem Eigentum einer anderen Person als des Käufers vermischt oder mit dieser verarbeitet oder in diese eingearbeitet werden, wird das Produkt davon Eigentum dieser anderen Person oder wird als Eigentum dieser anderen Person angesehen.
7. ÜBERTRAGUNG DES RISIKOS
7.1 Ungeachtet dessen, dass das Eigentum an der Ware möglicherweise nicht auf den Käufer übergegangen ist, trägt der Käufer das gesamte Risiko des Verlusts und der Beschädigung, wenn die Ware als Teil des Werks geliefert oder installiert wird.
7.2 Ab dem Zeitpunkt, an dem das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Waren beginnt, bis das Unternehmen sie vollständig bezahlt hat, hat der Käufer:
7.2.1 das Unternehmen von jeglichem Verlust und jeder Beschädigung der Waren freizustellen und freizustellen
und gegen eine Verringerung des Wiederverkaufswertes unter den vom Käufer zu zahlenden Preis;
7.2.2 die Waren in einer Höhe versichern und versichern, die mindestens dem Vertragspreis entspricht; und
7.2.3 das Vertrauen für die Gesellschaft absolut alle Einnahmen aus einer solchen Versicherung halten.
8. WERKE UND LIEFERUNG
8.1 Die Lieferung der Waren und die Ausführung der Arbeiten (falls vorhanden) erfolgen an dem im Angebot oder in der Auftragsannahme angegebenen Ort oder (sofern kein Ort angegeben ist) in den Räumlichkeiten des Käufers.
8.2 Jedes Datum oder jede Uhrzeit, die im Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Fertigstellung der Arbeiten angegeben sind, wird nach Treu und Glauben angegeben, und es werden alle Anstrengungen unternommen, diese gemäß Ziffer 9 einzuhalten. Ein solches Datum oder eine solche Uhrzeit ist nur eine Schätzung und das Unternehmen haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren oder die Ausführung der Arbeiten innerhalb der angegebenen Zeit oder bis zum angegebenen Datum.
8.3 Die Ausführung der Arbeiten und / oder die Lieferung der Waren darf nicht durch Hindernisse oder Hindernisse auf dem Gelände behindert werden. Die Räumlichkeiten dürfen sich nicht in einem Zustand befinden, der diese Arbeiten und / oder Lieferungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt, und die Räumlichkeiten müssen in jeder Hinsicht für solche Arbeiten und / oder Lieferungen mit guten Straßen bis zum Ort der Lieferung geeignet sein.
9. ZEIT
Die Zeit ist von wesentlicher Bedeutung für die Erfüllung der hierin enthaltenen Verpflichtungen durch den Käufer, und der Käufer stellt das Unternehmen von jeglichem Verlust oder Schaden frei, der durch Verspätung aus irgendeinem Grund verursacht wird. Die Zeit ist nicht wesentlich für die Erfüllung der hierin enthaltenen Verpflichtungen durch das Unternehmen.
10. ZEICHNUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN
10.1 Das Unternehmen behält sich alle Rechte vor, die durch Gesetze, Lizenzen, Registrierungen oder allgemeines Recht geschützt sind, die dem Unternehmen durch Briefe, Patente, Gebrauchsmuster, Modellrechte, Marken, Geschmacksmusterrechte, eingetragene Geschmacksmuster oder Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse in Unterlagen, Zeichnungen zustehen , Pläne oder Spezifikationen, technische Daten oder Formeln oder in Waren, die vom Unternehmen (je nach Fall) geschrieben, gezeichnet oder hergestellt wurden, und der Käufer erklären sich damit einverstanden, diese nicht zu reproduzieren oder zu veranlassen oder zuzulassen, dass sie ohne schriftliche Angaben reproduziert werden Zustimmung des Unternehmens, sofern diese Einschränkung nicht für Informationen oder Kenntnisse in Bezug auf die oben genannten gilt, die öffentlich bekannt werden können (außer aufgrund des Verstoßes des Käufers).
10.2 Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für geringfügige Abweichungen vom Vertrag und wird auch nicht als Grundlage für Ansprüche gegen die Gesellschaft herangezogen.
10.3 Der Käufer muss die vollständigen Anweisungen, Einzelheiten, Informationen und Materialien bereitstellen, sofern dies vom Unternehmen als notwendig oder erforderlich angegeben wird, damit das Unternehmen den Vertrag abschließen kann.
10.4 Die Vorbereitung und der Bau von Zugangs- und Stützkonstruktionen für Fundamente sind nicht im Vertrag enthalten und müssen vom Käufer vor Beginn der Arbeiten vorbereitet werden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11. PREIS UND ZAHLUNG
11.1 Der Vertragspreis ist streng netto, sofern nicht anders angegeben. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Vertragspreis den Betrag von Steuern oder anderen staatlichen Abgaben in Großbritannien oder auf andere Weise hinzuzufügen, die das Unternehmen für die Waren (einschließlich Mehrwertsteuer) zahlen muss. Zu diesen Steuern oder staatlichen Abgaben gehören diejenigen, die jetzt in Kraft sind oder die im Folgenden erhoben werden, oder etwaige Erhöhungen vor der Lieferung.
11.2 Vorbehaltlich besonderer, schriftlich zwischen dem Käufer und dem Unternehmen vereinbarter Zahlungsbedingungen ist das Unternehmen berechtigt, dem Käufer den Vertragspreis (oder eine Rate) am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Arbeiten (oder einer vereinbarten) in Rechnung zu stellen Teil des Werks), wie im Angebot oder in der Auftragsannahme oder Lieferung der Waren (oder einer Rate) beschrieben, vorausgesetzt, dass die Waren (oder eine Rate) vom Käufer abgeholt werden sollen oder wenn der Käufer die Lieferung der Ware zu Unrecht nicht annimmt Waren (oder Raten) Das Unternehmen ist berechtigt, dem Käufer den Vertragspreis jederzeit in Rechnung zu stellen, nachdem das Unternehmen dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren (oder Raten) zur Abholung bereit sind oder (je nach Fall) die Das Unternehmen hat die Lieferung der Waren angeboten.
11.3 Der Käufer hat den Vertragspreis ohne Abzug bei "Fertigstellung" oder (sofern vom Käufer ein Kreditkonto bei der Gesellschaft eingerichtet wurde) am oder vor dem dreißigsten Tag nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde Diese Lieferung der Waren hat möglicherweise nicht stattgefunden und das Eigentum an den Waren ist nicht auf den Käufer übergegangen. Die Zeit für die Zahlung des Vertragspreises ist von wesentlicher Bedeutung für den Vertrag. Zahlungsbelege werden nur auf Anfrage ausgestellt.
11.4 Wenn der Käufer am Fälligkeitstag eines Vertrags keine Zahlung leistet, ist das Unternehmen unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen, berechtigt, weitere Arbeiten oder Lieferungen von Waren an das Unternehmen zu stornieren und / oder auszusetzen Käufer im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags.
11.5 Auf alle überfälligen Konten werden Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem derzeit geltenden Basiszinssatz der Bank of Scotland berechnet. Diese Zinsen fallen von Tag zu Tag an und sind sowohl vor als auch nach einem Urteil zu zahlen.
11.6 Ohne Zustimmung des Unternehmens dürfen weder Zahlungen zurückgehalten noch Beträge des Käufers gegen eine im Rahmen dieser Vereinbarung fällige Zahlung verrechnet werden.
11.7 Die Gesellschaft fügt dem Vertragspreis die Kosten für Extras hinzu, die der Gesellschaft in Bezug auf Folgendes entstehen: -
11.7.1 zusätzliche bestellte Artikel;
11.7.2 Änderungen oder Ergänzungen der Inbetriebnahme prüfen;
11.7.3 Änderungen der Konstruktionsmengenspezifikation oder der Herstellungsdetails einschließlich der
Korrektur etwaiger Fehler des Käufers, sofern das Unternehmen dies stets tut
behält sich das Recht vor, die für den Vertragspreis geltenden Einheitssätze zu ändern;
11.7.4 das Versäumnis des Käufers, die Anweisungen des Unternehmens zur Verwendung von Waren einzuhalten.
11.8 Der Vertragspreis basiert auf den Rohstoffpreisen des Lieferanten und das Unternehmen behält sich daher das Recht vor, im Falle eines Anstiegs der Rohstoffpreise des Lieferanten den Vertragspreis entsprechend zu ändern.
11.9 Der Käufer darf den Vertragspreis nicht ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens einbehalten. 12. BESTIMMUNG DES VERTRAGS
12.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu bestimmen, wenn: -
12.1.1 Der Käufer trifft eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern oder unterliegt einer
Verwaltungsauftrag oder (als Einzelperson oder Firma) bankrott geht oder (als Unternehmen) eingeht
Liquidation (außer zum Zwecke der Verschmelzung oder des Wiederaufbaus); oder
12.1.2 ein Belasteter das Eigentum oder Vermögen des Käufers in Besitz nimmt oder ein Empfänger bestellt wird; oder
12.1.3 der Käufer stellt die Geschäftstätigkeit ein oder droht sie einzustellen; oder
12.1.4 Der Käufer leistet keine Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Unternehmens, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist.
12.2 Wenn das Unternehmen den Vertrag gemäß Ziffer 12.1 festlegt, hat das Unternehmen unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen, Anspruch auf Zahlung des Wertes der durchgeführten Arbeiten und / oder der gelieferten Waren (zusammen mit den genannten Zinsen) in Ziffer 11.5) und zusätzlich einen Betrag (als Schadensersatz und nicht als Vertragsstrafe), der dem Gewinn entspricht, den das Unternehmen mit dem Restbetrag der Arbeiten erzielt hätte, die aufgrund des Auftretens von Ereignissen, auf die in der relevanter Unterabschnitt von Abschnitt 12.1.
12.3 Das Unternehmen ist auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Arbeiten und / oder Lieferungen von Waren aus dem Vertrag auszusetzen, ohne gegenüber dem Käufer haftbar zu sein, und wenn Arbeiten ausgeführt oder Waren geliefert, aber nicht für den Vertragspreis bezahlt wurden wird unbeschadet anderslautender Vereinbarungen oder Vereinbarungen sofort fällig und zahlbar.
13. MAJEURE KRAFT
Das Unternehmen haftet in keiner Weise für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise aufgrund von Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens oder außerhalb der Kontrolle der Lieferanten des Unternehmens liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg (unabhängig davon, ob eine tatsächliche Erklärung abgegeben wurde oder nicht), Terrorismus, Sabotage, Aufstand, Aufruhr oder andere Akte des zivilen Ungehorsams. In einem solchen Fall kann das Unternehmen den Vertrag ohne Haftung kündigen oder die Vertragsbedingungen ändern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verlängerung der Vertragserfüllungszeit um einen Zeitraum, der mindestens der Zeit entspricht, die aufgrund solcher Gründe verloren gegangen ist.
14. ÜBERTRAGUNG
14.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, die Leistung (vorbehaltlich der Belastung) des Vertrags an eine Gesellschaft abzutreten, die aufgrund einer internen Reorganisation oder eines Zusammenschlusses der Gesellschaft oder einer Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gelingt, erfolgreich ist Das Unternehmen ist Teil.
14.2 Sofern in Ziffer 14.1 nichts anderes bestimmt ist, darf keine Partei den Vertrag oder seine Rechte oder Pflichten ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtreten, novieren, unterlizenzieren oder auf andere Weise übertragen.
14.3 Der Vertrag ist von den ursprünglichen Vertragsparteien sowie von ihren Rechtsnachfolgern und zugelassenen Abtretungsempfängern durchsetzbar. Jegliche Rechte einer Person zur Durchsetzung der Vertragsbedingungen gemäß dem Vertragsgesetz (Rechte Dritter) von 1999 (oder einem Nachfolgegesetz) sind ausgeschlossen.
15. ALLGEMEINES
15.1 Alle Mitteilungen, die von einer Partei unter diesen Bedingungen an die andere Partei erforderlich oder zulässig sind, müssen schriftlich an diese andere Partei am Sitz oder am Hauptgeschäftssitz oder an eine andere Adresse gerichtet sein, die zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß dieser Mitteilung mitgeteilt wurde zu dieser Bestimmung an die Partei, die die Mitteilung macht.
15.2 Kein Verzicht des Unternehmens auf eine Vertragsverletzung des Käufers gilt als Verzicht auf eine spätere Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung.
15.3 Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer zuständigen Behörde als ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchsetzbar angesehen, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Restes der fraglichen Bestimmung davon nicht berührt.
15.4 Der Vertrag ist in jeder Hinsicht als in England geschlossener Vertrag auszulegen und zu betreiben, und die Gültigkeit und Ausführung des Vertrags in der Konstruktion unterliegt in jeder Hinsicht dem englischen Recht.